15 Jahre
Häusliche Kranken- und Altenpflege
"Albert-Schweitzer"

 » Hilfsmittelverordnung 


     Hilfsmittelverordnung
     Inhaltsverzeichnis      allgemeine Definition
    Hilfsmittel sind grundsätzlich -Gebrauchsgüter des täglichen Lebens-. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen besteht dann, wenn eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Das Hilfsmittel ist im direkten Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich, z.B. Dekubitus oder Hautkomplikationen.
  • Es liegen schwere Funktionsstörungen vor, z.B. bei Hemiplegikern


  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt, und zwar regelmäßig leihweise (§ 40 SGB XI). Für "zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel" wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmal-Bettschutzeinlagenwerden werden auf Antrag und gegen Beleg der Ausgaben bis 31,00 € monatlich übernommen.

    Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25,00 € je Hilfsmittel. Im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung sind unter den Nummern 50 bis 54 die Pflegehilfsmittel aufgelistet. Pflegehilfsmittel sind in der stationären Pflege von der Pflegeeinrichtung bereit zu stellen.
    Definition der gesetzlichen Sozialversicherung
    Hilfsmittel sind Körperersatzstücke,orthopädische oder andere Geräte zum Ausgleich oder zur Vorbeugung einer Behinderung oder zur Sicherung einer Heilbehandlung. Zu den Hilfsmitteln gehören z.B. Gehstöcke, Körperersatzstücke (Prothesen) und orthopädische Stützapparate (Orthesen), Rollstühle, Brillen und Hörgeräte, aber auch Gegenstände, die in der häuslichen und beruflichen Umgebung Verwendung finden, z.B. Sprachcomputer für Sehbehinderte oder Blindenhunde. Die Krankenkassen verfügen über Listen der Hilfsmittel, die von ihnen finanziert werden.
    (Quelle: Der Gesundheits-Brockhaus, F.A. Brockhaus GmbH, Leipzig - Mannheim)

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     Hilfsmittel oder Gegenstand des täglichen Gebrauchs?
    In der Definition des SGB V § 33 Satz 1 werden die Ziele von Hilfsmitteln beschrieben. Dort heißt es: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, ..." Ein Schuh ist für einen gesunden Menschen ein Gebrauchsgegenstand. Er kann sich den Schuh nach seinen Design- und Komfort- Wünschen auswählen und muss ihn selbst bezahlen. Für kranke Menschen oder Behinderte kann ein Schuh der besonders geformt ist, ein Ausgleich/Reduzierung der Behinderung oder ein Mittel zur Rehabilitation darstellen. Er kann auch ein Schutz vor einem besonderen Gesundheitsrisiko sein. Schuhe sind also üblicherweise Gegenstände des täglichen Gebrauchs, können aber im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung auch ein Hilfsmittel sein.

    Viele Gegenstände des täglichen Gebrauchs kommen durch die Indikation in den Status eines Hilfsmittels. Dabei ergeben sich natürlich auch viele Grenzfälle der Beurteilung. Ist ein Pflegebett notwendig als Hilfsmittel und gehört dann der Bettrahmen zum Hilfsmittel oder ist dieser wiederum ein Gegenstand des täglichen Bedarfs den das Kassenmitglied selbst bezahlen muss? In diesen Fragen wird die Abgrenzung zwischen Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand immer schwierig sein. In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Bettrahmen bei Pflegebetten da beide in fester (verschraubter) Verbindung zueinander stehen.

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     Hilfsmittelverzeichnis
    Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten von der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden dürfen.

    Es soll eine umfassende Preis- und Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Rehabilitation) mit Festbeträgen bzw. Preisen, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres therapeutischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards.

    Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Unterscheidung von Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Deutschland. Das Verzeichnis wird gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich dem medizinisch- technischen Fortschritt sowie den Preisfestsetzungen angepasst. Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses ist der § 128 des SGB V, der mit der Erstellung des Verzeichnisses umgesetzt wird. SGB V § 128 Hilfsmittelverzeichnis (Wortlaut):

    Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

    über die reine Verzeichnis-Erstellung hinaus werden mit dem Hilfsmittelverzeichnis auch qualitative Belange erfüllt gemäß SGB V § 139.

    SGB V § 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln (Wortlaut):

    (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die Qualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 zu veröffentlichen.
    (2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat. Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung vollständig vorliegen, und sicherzustellen, dass die Entscheidung spätestens sechs Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen wird. über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.
    (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich geben produktgruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbildung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln und zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung ab.


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    Weitere Rechtsvorschriften
    im Zusammenhang mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnis im SGB V sind:

  • § 33 Hilfsmittel
  • § 34 ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • § 213 Beschlussfassung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und
  • § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer.


  • Leistungs-übersicht

    Im Hilfsmittelverzeichnis der GKV werden folgende (Produkt-)Gruppen von Hilfsmitteln gelistet:

    01 Absauggeräte
    02 Adaptionshilfen
    03 Applikationshilfen
    04 Badehilfen
    05 Bandagen
    06 Bestrahlungsgeräte
    07 Blindenhilfsmittel
    08 Einlagen
    09 Elektrostimulationsgeräte
    10 Gehhilfen
    11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
    12 Hilfsmittel bei Tracheostoma
    13 Hörhilfen
    14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
    15 Inkontinenzhilfen
    16 Kommunikationshilfen
    17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
    18 Krankenfahrzeuge
    19 Krankenpflegeartikel
    20 Lagerungshilfen
    21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
    22 Mobilitätshilfen
    23 Orthesen /-Schienen
    24 Prothesen
    25 Sehhilfen
    26 Sitzhilfen
    27 Sprechhilfen
    28 Stehhilfen
    29 Stomaartikel
    31 Schuhe
    32 Therapeutische Bewegungsgeräte
    33 Toilettenhilfen
    50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
    51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
    52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
    53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
    54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    98 Sonstige Pflegehilfsmittel
    99 Verschiedenes


    Aufnahmeverfahren

    Grundsätzlich können nur Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsstandards der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist.

  • Kritisch betrachtet wird hierbei, dass sich die Anforderungen des SGB V und die des in jedem Fall auch zu beachtenden Medizinproduktegesetzes mit teilweise unterschiedlicher Auslegung überschneiden.
  • Die laufende Rechtsprechung hat der Ansicht widersprochen, dass eine Kostenerstattung für ein Hilfsmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen die Listung im HMV zur Voraussetzung haben müsse.


  • Anlaufadresse

    Federführend für die Spitzenverbände der Krankenkassen ist der Innungskrankenkassen (IKK) - Bundesverband. Wünscht ein Hersteller oder Vertreiber die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis, ist beim IKK-Bundesverband ein schriftlicher Antrag einzureichen.

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     Hilfsmittel bei Krankheit
    Der Gesetzgeber hat in Deutschland im SGB V die unterschiedlichen erstattungspflichtigen Leistungen der Krankenkassen festgelegt. Neben den ärztlichen Leistungen, den Arzneimittel- und Heilmitteln hat er auch Hilfsmittel beschrieben. Im §33 SGB V wird das Ziel von Hilfsmitteln definiert. Hilfsmittel nach SGB V sollen Behinderungen ausgleichen oder die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen. Immer wenn ein Gegenstand eines dieser Ziele erfüllt, handelt es sich um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

    Damit die Bewilligung dieser Leistungen für Hilfsmittel auf der Basis von nachvollziehbaren Qualitätskriterien und unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit erfolgt, müssen die Krankenkassen (§139 SGB V) ein gemeinsames Hilfsmittelverzeichnis erstellen und kontinuierlich anpassen. Das Hilfsmittelverzeichnis wird von den Spitzenverbänden gesetzlichen Krankenkassen (in der Regel vierteljährlich) aktualisiert und die änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zusätzlich wird der aktuelle Stand in der REHADAT immer aktuell veröffentlicht.

    Auch Gegenstände die in jedem Einzelfall angepasst werden müssen, z.B. Orthopädische Gegenstände wie Prothesen, sind im Hilfsmittelverzeichnis unter Angabe des Herstellers und des Produkt-Namen gelistet. Die gelisteten Produkte wurden Prüfungen in unabhängigen Instituten unterzogen und haben den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit erbracht. Gegenstände die nicht im Hilfsmittelverzeichnis geführt werden, dürfen von den Krankenkassen nur nach gesonderter Prüfung im Einzelfall genehmigt werden. Unabhängig von ihrer Listung im Hilfsmittelverzeichnis erfüllen auch Gegenstände die nicht oder noch nicht gelistet sind, die Kriterien des §33 Abs.1 SGB V und gehören damit zum Leistungsumfang der Krankenkassen.

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     Hilfsmittel in der Pflege
    Der Gesetzgeber hat die Hilfsmittel in der Pflege im §40 SGB XI beschrieben. Die Ziele der Hilfsmittel in der Pflege sind Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitszustand oder Schutz vor Verschlechterung des bestehenden Gesundheitszustand oder Linderung von Beschwerden oder Unterstützung des pflegenden Umfeldes. Immer wenn ein Gegenstand eines dieser Ziele erfüllt, handelt es sich um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Pflegeversicherungen (GPV). Auch im SGB XI ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis vorgesehen. Dieses wird von den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Pflegekassen regelmäßig aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Pflegehilfsmittel werden ebenfalls in der REHADAT aktuell veröffentlicht.

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     Rehabilitation
    Im Bereich der Rehabilitation sind Hilfsmittel "Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind" (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33).

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     Rezeptierung von Hilfsmitteln
    Allgemeines
    Der Versicherte hat nach § 33 SGB V Anspruch auf die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des Täglichen Lebens anzusehen sind.

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    Rechtsanspruch:
    Liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Hilfsmittel vor, so hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf Leistung.

    Die Krankenkassen sind verpflichtet ihren Mitgliedern nach Indikation (Grund, Anlass) entsprechende Hilfsmittel zu stellen. Die Indikation wird von den Vertragsärzten (Festgelegt im Bundesmantelvertrag für ärzte [BMV-ä §30]) der Kassen festgestellt. Die Versorgung der Patienten geschieht durch die Leistungserbringer (Fachhandel wie Sanitätshäuser, Apotheken, Orthopäden). Die Kassen sind berechtigt von Ihren Mitgliedern eine Selbstbeteiligung zu verlangen. Diese Zuzahlung (Selbstbeteiligung) ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu leisten. Zusätzlich ist festgelegt, dass die Verordnung von Hilfsmitteln im Gegensatz zu Heilmitteln durch die Kassen zu prüfen und zu genehmigen ist. Die Prüfung umfasst die Aspekte
    1. des therapeutischen und qualitativen Nutzens. Es soll geprüft werden ob mit einem ähnlichen oder anderen Hilfsmittel ein gleicher oder besserer therapeutischer Nutzen erzielt werden kann. Die ärztliche Diagnose oder der vorgegebene therapeutische Weg des Vertragsarztes steht hier nicht zur Diskussion.
    2. der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels. Es soll geprüft werden ob ein entsprechendes Hilfsmittel im Lagerbestand der Kassen vorhanden und einsetzbar ist.

    Damit soll eine Fehlversorgung ausgeschlossen werden. Die Ablehnung eines Hilfsmittels durch die GKV ist in der Regel nur zulässig wenn Sie durch eine andere Versorgung einen besseren therapeutischen Nutzen erreicht. Eine Ablehnung mit der sinngemäßen Begründung "das angestrebte Hilfsmittel sei zu teuer bzw. unwirtschaftlich", ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
    ärzte dürfen natürlich auch Hilfsmittel zur Privatabrechnung (ebenfalls in BMV-ä §30) verordnen.

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    Gesetzliche Einschränkungen:
    Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige oder gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen legen für ein Land einheitliche Festbeträge fest (§ 36 SGB V). Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.

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    Zuzahlung bei Hilfsmitteln:
    Grundsätzliche erhält der Versicherte das medizinisch notwendige Hilfsmittel zuzahlungsfrei. Wird jedoch ein Hilfsmittel verordnet, für das der Festbetrag gilt, und ist der Leistungserbringer nicht bereit, das Produkt zum Festbetrag abzugeben, muss der Versicherte den Differenzbetrag zum tatsächlichen Preis selbst bezahlen.

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    Hilfsmittelverzeichnis:
    Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind.

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    Hier ein Muster einer Hilfsmittelverordnung mit Erklärungen:




    1
    = Das Kästchen "Gebühren frei" ist anzukreuzen,...
    bei Personen unter 18 Jahren,
    bei Personen, die von der Zuzahlungspflicht bfreit sind,und eine entsprechende Bescheinigung aus dem aktuellen Kalenderjahr vorlegen
    oder bei Verordnung über Schwangerschaftsbeschwerden/in ZUsammenhang mit der Entbindung.
    In den übrigen Fällen ist "geb.-pfl." anzukreuzen.
    2
    = Das Feld "Noctu" ist anzukreuzen, wenn der Arzt eine Belieferung des Rezeptes auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (montags bis freitags 20:00 - 07:00 Uhr, samstags ab 16:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig) für erforderlich hält.In diesem Fall hat der Patient die Notdienstgebühr nicht zu bezahlen.
    3
    = Das Feld "Sonstige" ist anzukreuzen, wenn die Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers wie Sozialamt, usw. erfolgt.
    4
    = Das Feld "Unfall" ist anzukreuzen, wenn die Verordnung wegen der Behandlung eines Unfalles notwendig ist, ohne dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
    5
    = Das Feld "Arbeitsunfall" muss angekreuzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung klar ist, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Außerdem muss das Feld "UV" angekreuzt werden und die zuständige Berufsgenossenschaft eingetragen werden, sowie der Unfalltag und der Unfallbetrieb. Analogist bei "Schülerunfällen" zu verfahren.
    6
    = Das Kästchen "BVG" ist anzukreuzen, wenn es sich um einen Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG) handelt, bzw. wenn es sich um einen Anspruchsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) handelt.
    7
    = Eintragung der Zahl "7" in das Kästchen "7"= Hilfsmittel.
    8
    = Leserliche Angabe der verordneten Hilfsmittel mit Mengenangabe in
    9
    = arabischen Ziffern, so dass möglichst keine änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden können. Außerdem sollten ggf. die Diagnose und die voraussichtliche Dauer des notwendigen Gebrauchs angegeben werden.
    10
    = Leerräume sind durchzustreichen oder durch hochgesetzte Unterschrift zu vermeiden.
    11
    = Eigenhändige Unterschrift des Arztes.
    12
    = Arztstempel mit Name, Anschrift und möglichst Telefonnummer.
     Beschaffung von Hilfsmitteln
    1.
    Ihr Arzt stellt Ihnen ein Rezept über das benötigte Hilfsmittel aus.
    2.
    Sie geben/wir holen das Rezept mit den eventuellen Rezeptgebühren.
    3.
    Wir kontaktieren unseren Hilfsmittelpartner "Alippi" (sehen Sie hierzu Unsere Partner)
    4.
    Nach der Genehmigung durch die Kranken- oder Pflegekasse bringt Alippi das Hilfsmittel direkt zu Ihnen - oder, wenn Sie das nicht möchten, zu uns und wir liefern es zu Ihnen.

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     Arten und Beispiele
    Zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne gehören beispielsweise Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc. Nahezu alle Hilfsmittel zur Rehabilitation sind gleichzeitig auch Medizinprodukte entsprechend dem Medizinprodukte-Gesetz (MPG in der Begriffsbestimmung § 3).

    Hier finden Sie ein paar Beispiele von Hilfsmitteln und Erklärungen:

    Korsett-, Miederversorgung
    Bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule können Wirbel gegeneinander gleiten (Olisthese, Translation). Diese pathologische Beweglichkeit ist häufig mit Beschwerden verbunden. Eine Stabilisierung ist durch Verbesserung der muskulären Situation möglich. Eine externe Stabilisierung des Rumpfes wird mit Miedern (Material Stoff) oder Korsetten (Material Kunststoff-Plastik) angestrebt.

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    Stützschienenversorgung
    Zur konservativen Behandlung oder Sicherung des Operationserfolges erhalten Patienten teilweise eine Schiene. Diese kann die Bandführung sichern (Innenband-Knie), ein Gelenk ruhig stellen (USG) oder die Extremität in einer bestimmten Position halten (Schulterabduktionsschiene) bis die durchgeführte Naht stabilisiert ist. Die Hallux valgus - Nachtschiene, die wie ein Stück Schaumstoff oder Filz zwischen 1. und 2. Zehe gelegt wird, kann ein Fortschreiten der Fehlstellung begrenzen. Ansonsten ist jedoch diese Behandlung mit Nachtschiene eher den Patienten nach entsprechender Operation vorbehalten, hier liegt die Wirksamkeit im Sinne einer Prophylaxe erheblich höher.

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    Schuhversorgung, - zurichtung
    Die Möglichkeiten der Versorgung sind vielfältig. Es wird zwischen bettenden, stabilisierenden und korrigierenden Einlagen unterschieden. Am Schuh direkt können Absatzerhöhungen, Versteifungen, Abrollhilfen oder Hohllagerungen angebracht werden.

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    Mobilisationshilfen (Gehwagen, Walker, Stock...)
    Zur Unterstützung des Gehens können - je nach Ausmaß der Gangunsicherheit bzw. der Gangstörung - verschiedene Gehhilfen eingesetzt werden. Ihr Einsatz dient der Erhaltung oder der Wiederherstellung des selbständigen Fortbewegens.

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    Uhrglasverband
    Der Uhrglasverband ist ein Augenverband, der aus einer Plexiglaskalotte mit umgebenden Pflaster besteht. Er soll durch einen sogenannten Gewächshauseffekt verhindern, dass bei mangelhaftem Lidschluss (z.B. Fazialisparese) die Hornhaut austrocknet.

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    Inkontinenzvorlagen
    Sie dienen der aufsaugenden Versorgung bei Harninkontinenz und Stuhlschmieren, nicht jedoch bei vollständiger Stuhlinkontinenz. Sie sollen eine ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Rücknässeschutz gewährleisten und keine Reizung der Haut durch verwendete Materialien hervorrufen.

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    Netzhosen
    Sie dienen der Fixierung von Inkontinenzvorlagen am Körper. Sie sind gefertigt aus elastischem Netzgewebe, teilweise mit Baumwollanteil. An den Bündchen sind sie verstärkt. Netzhosen sind im Regelfall waschbar und wiederverwendbar. Sie werden jedoch auch als Einmalartikel angeboten.

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    Für Frauen...
    sind Inkontinenz-Vorlagen die wichtigste Form der hausärztlichen Hilfsmittel-Versorgung. In der Regel werden nur die Vorlagen für die mittlere, schwere und schwerste Inkontinenz von den Krankenkassen als erstattungsfähig angesehen, auf dem Rezept muss eine Diagnose angeben werden bzw. die Feststellung, dass die Versorgung für die Teilnahme am sozialen Leben notwendig ist.

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    Bei Männern...
    ist eine Versorgung mit Vorlagen häufig problematisch. Bei schwerer Inkontinenz bietet sich für Männer daher die Versorgung mit einem sammelnden Hilfsmittel, einem Kondomurinal, an. Sie sind generell erstattungsfähig und müssen vom Arzt verordnet und sollen von einer Fachkraft sachgerecht angepasst werden.

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     Hilfsmittel mit erweiterten Funktionsumfang
    Anders bei der Frage nach dem Funktionsumfang von Hilfsmitteln. In vielen Fällen reicht ein herkömmliches Pflegebett zur Versorgung der Patienten aus. Es gibt aber Krankheitsbilder bei denen Betten mit erweiterten Funktionsumfang (Aufstehbetten, Stehbetten) erhebliche Vorteile bringen. Der erweiterte Funktionsumfang wirkt sich auf die Beschaffungskosten für die Kassen aus. Die Verordnung wird in diesen Fällen häufig von den Kassen abgelehnt. Als Ablehnungsgrund wird angeführt, dass die Versorgung mit einem einfachen Hilfsmittel ausreiche und deshalb das Hilfsmittel mit dem erweiterten Funktionsumfang nicht wirtschaftlich sei.

    Diese Argumentation ist nicht schlüssig, denn nicht ohne Grund hat der Vertragsarzt (Arzt mit einer Zulassung der Krankenkassen) das entsprechende Hilfsmittel verschrieben. Hier darf die Krankenkasse lediglich dann ablehnen, wenn Sie erläutert, welche der erweiterten Funktionen dem Patienten bzw. dem pflegenden Umfeld keinen Nutzen erbringt. Am Beispiel des erweiterten Funktionsumfanges eines Aufstehbettes ist dies leicht erkennbar. Mit einem Aufstehbett (Patient kann elektromotorisch vom Liegen ins Sitzen gefahren werden) können viele Patienten mit Krankheitsbildern wie Parkinson, Schlaganfall, MS usw. entweder völlig selbstständig aufstehen oder benötigen nur wenig Unterstützung bei diesem Prozess. Das führt zu einer erkennbaren Steigerung der Selbstständigkeit und zum teilweisen Ausgleich der Behinderung. Gleichzeitig wird das versorgende Umfeld körperlich entlastet. Ist erwartbar, dass diese Ziele für den Patienten durch das Hilfsmittel (im Bsp.: ein Aufstehbett) erreicht werden, darf die Krankenkasse die Versorgung mit diesem Hilfsmittel nicht ablehnen. Zusätzlich bleibt bei den Kassen häufig die Einsparung der, nach der Anschaffung des entsprechenden Hilfsmittels, eventuell nicht mehr notwendigen, weiteren Hilfsmittel und Unterstützungen unberücksichtigt.

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     Hilfsmittel ohne Hilfsmittelnummer
    Ein weiterer sehr häufig angeführter Ablehnungsgrund der GKV ist der, dass der verordnete Gegenstand nicht in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei. Ob ein Gegenstand ein Hilfsmittel ist entscheidet ausschließlich der Nutzen für den Patienten im Bezug auf seine Behinderung oder Krankheit. Die GKV hat lediglich zu prüfen ob dieser Gegenstand den Qualitätsanforderungen des MPG und der weiteren Normen und Richtlinien entspricht. Im Zweifelsfall muss sie bei der Suche nach einem alternativen Gegenstand der den gleichen Nutzen erbringt behilflich sein. Dabei kann sie natürlich auch ein kostengünstigeres Produkt das über die gleichen Funktionen verfügt suchen.

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     Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
    Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (Bsp.: Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung Kosten bis zur Obergrenze von 2.557,00 € je Maßnahme bewilligt werden. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten der Umbaumaßnahme zu leisten. Der Eigenanteil darf dabei 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen. Verfügt er über keine eigenen Einkünfte, entfällt der Eigenanteil. Die Einnahmen anderer im Haushalt lebender Personen (wie Ehegatten und andere Verwandte) bleiben grundsätzlich berücksichtigt.

    Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2.557,00 € nicht überschritten werden.

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     Literatur und Quellen
    Literatur
  • Susanne Amann: Der Traum von der Demenz-GmbH. (über ein neues Konzept einer Dementen-Tageswohngruppe von Martin Bollinger (l.), Heiko Reinert in: SPIEGEL ONLINE vom 5. Dezember 2007)
  • Martin Huber, Siglinde A. Siegel, u a: Autonomie im Alter. Leben und Altwerden im Pflegeheim - Wie Pflegende die Autonomie von alten und pflegebedürftigen Menschen fördern. Schlütersche Verlagsgesellschaft, Hannover 2005, 176 Seiten, ISBN 3-87706-688-7. Beim Projekt Autonomie im Alter - Kurzvorstellung des Buches
  • Leichsenring Kai, Strümpel Charlotte (Autoren), Groupe Saumon/Salmon Group (Hrsg): Der Nutzen kleiner Wohneinheiten für ältere Menschen mit dementiellen Erkrankungen. The European Centre, Wien 1998, ISBN 3-900376-90-5

  • Quellen
    1. § 35 Bundesversorgungsgesetz -Pflegezulage-
    2. § 44 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
    3. § 26c Bundesversorgungsgesetz -Hilfe zur Pflege-
    4. § 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen
    5. § 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände
    6. Medicproof GmbH
    7. § 23 Abs. 6 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
    8. Begutachtungsrichtlinien D 4.0
    9. § 14 SGB XI
    10. § 7 SGB XI
    11. § 37 SGB XI
    12. Bundestags-Drucksache 14/6949 S.13 zur änderung des § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)
    13. Auszug zu § 37 SGB XI aus dem -Gemeinsamen Rundschreiben-
    14. § 36 SGB XI
    15. BSG Urteil zur Härtefallregelung vom 30. Oktober2001
    16. Berechnungsbeispiele zur Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI
    17. § 41 SGB XI
    18. § 3 SGB XI
    19. § 19 SGB XI Begriff der Pflegepersonen
    20. § 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    21. § 39 SGB XI
    22. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
    23. § 42 Abs.1 SGB XI
    24. § 40 SGB XI
    25. Hilfsmittelverzeichnis
    26. Katalog wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
    27. § 43 SGB XI
    28. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
    29. Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
    30. § 43a SGB XI
    31. Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V
    32. § 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
    33. § 37 SGB V
    34. § 34 SGB XI
    35. § 41 SGB XI
    36. § 42 SGB XI
    37. § 43 SGB XI
    38. BGBl 2007 Teil 1 Nr. 11 Art. 1 Nr. 22 b bb (Anspruch auf Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. April 2007)
    39. Grafik des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zur Entwicklung der Leistungsarten der PV
    40. Zahlen, Daten und Fakten zur Entwicklung der PV
    41. Birk, Ulrich Arthur: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 4. Aufl., Nomos 1994
    42. BT-Drs. 12/5262 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P zum PflegeVG
    43. § 10 Abs. 4 SGB XI
    44. Zu den Berichten auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
    45. ZDF-Meldung von Britta Spiekermann und Stefan Leifert: Pflegeversicherung soll reformiert werden (vom 3. Juni 2007)
    46. ZDF-Meldung vom 13.04.2007: 0,4 Punkte mehr Pflegebeitrag? Koalition berät Reform
    47. Gesetzentwurf im Wortlaut (Bundesministerium für Gesundheit)

    Weblinks
  • Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)
  • Text des SGB XI (Gesamtausgabe, PDF 265 KB)
  • Pflegestatistik 2003 des Statistischen Bundesamtes
  • Karlheinz Bayer: -Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.
  • Pflegeversicherung Das System der deutschen Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vom 10.10.2002
  • Stichwort Pflegeversicherung in der Pflegewiki


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