| |
|
15 Jahre Häusliche Kranken- und Altenpflege "Albert-Schweitzer"
|
|
|
| » Kombinationsleistung |
 |
Kombinationsleistung
Inhaltsverzeichnis
Definition
Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als -Sachkosten- abgerechnet werden
als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als -Geldleistung- für Pflegepersonen beansprucht werden
(§ 38 SGB XI). Wird beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der -Sachleistung- verbraucht, stehen daneben noch 20 % des
Pauschalbetrages des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung. So kann die persönliche Pflege durch einen
Pflegedienst erfolgen (dafür gelten alle Details zur Pflegesachleistung) und die hauswirtschaftliche Versorgung durch
einen Familienangehörigen (dafür gelten alle Details zu Pflegegeldzahlung und zu Soziale Absicherung der Pflegeperson).
Beachten Sie:
Dies ist nur bei der ausdrücklich beantragten Kombinationsleistung möglich.
Zurück zum Inhalt
Pflegesachleistung und Pflegegeld
Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach Pflegestufe zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus,
hat er einen weitern Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Pflegesachleistungen - auch bei besonders hohem Pflegeaufwand, d.h. in besonderen Härtefällen -
können in Kombination mit einem Pflegegeld erbracht werden (§ 38 SGB XI). Nimmt der Pflegebedürftige die Pflegeeinsätze
nicht in voller Höhe in Anspruch, sondern nur zum Teil, kann er zusätzlich Pflegegeld erhalten. Von der Pflegekasse
muss allerdings nur die Leistung erbracht werden, die vom Pflegebedürftigen beantragt wurde. Hat er Pflegesachleistungen
beantragt, werden diese nicht automatisch um das anteilige Pflegegeld aufgestockt, wenn die Sachleistungen nicht ausgeschöpft werden.
Dies ist nur bei der ausdrücklich beantragten Kombinationsleistung möglich. Beantragt der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung, ist
grundsätzlich das Verhältnis anzugeben, in dem Sach- und Geldleistung in Anspruch genommen werden soll. Der Anteil berechnet sich nach
dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. An die Entscheidung
ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Wenn im Voraus das Ausmaß der Pflegesachleistung nicht zu bestimmen ist,
kann im Nachhinein das anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.
ALSO:
Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen
Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Zurück zum Inhalt
Beispiel:
Maria Krause, 72, ist pflegebedürftig. Sie hat Anspruch auf Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe II. Sie wohnt bei ihrer Tochter,
die halbtags berufstätig ist. Die Tochter kann sich an Werktagen mittags und nachmittags um Maria Krause kümmern, nicht jedoch am Morgen.
Deswegen nimmt Maria Krause an fünf Tagen in der Woche die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch. Der
Pflegedienst betreut Frau Krause morgens während des Aufstehens, Waschens und beim Frühstück. Monatlich fallen dafür Kosten in Höhe von
550,00 EUR an. Für die Pflege durch ihre Tochter erhält Maria Krause darüber hinaus ein
Pflegegeld in Höhe von 220,00 EUR.
Berechnung:
| Voller Anspruch auf Sachleistung: |
1100,00 € |
| in Anspruch genommen: |
550,00 € = 50% |
Da die Sachleistung nur zu 50 % in Anspruch genommen wurde, besteht noch ein Anspruch auf Geldleistung in Höhe von 100 % - 50 % = 50 %.
| Voller Anspruch auf Geldleistung: |
440,00 € |
50 % von 440,00 € |
220,00 € |
Für eine automatische Berechnung klicken Sie bitte hier oder werfen Sie einen Blick in nachfolgende Tabelle:
| Anteile in % |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
| |
Anteile in € |
Anteile in € |
Anteile in € |
Sach-
leistung |
Geld-
leistung |
Sach-
leistung |
Geld-
leistung |
Sach-
leistung |
Geld-
leistung |
Sach-
leistung |
Geld-
leistung |
| 100 |
0 |
420,00 |
0,00 |
980,00 |
0,00 |
1.470,00 |
0,00 |
| 95 |
5 |
399,00 |
10,75 |
931,00 |
21,00 |
1.396,50 |
33,75 |
| 90 |
10 |
378,00 |
21,50 |
882,00 |
42,00 |
1.323,00 |
67,50 |
| 85 |
15 |
357,00 |
32,25 |
833,00 |
63,00 |
1.249,50 |
101,25 |
| 80 |
20 |
336,00 |
43,00 |
784,00 |
84,00 |
1.176,00 |
135,00 |
| 75 |
25 |
315,00 |
53,75 |
735,00 |
105,00 |
1.102,50 |
168,75 |
| 70 |
30 |
294,00 |
64,50 |
686,00 |
126,00 |
1.029,00 |
202,50 |
| 65 |
35 |
273,00 |
75,25 |
637,00 |
147,00 |
955,50 |
236,25 |
| 60 |
40 |
252,00 |
86,00 |
588,00 |
168,00 |
882,00 |
270,00 |
| 55 |
45 |
231,00 |
96,75 |
539,00 |
189,00 |
808,50 |
303,75 |
| 50 |
50 |
210,00 |
107,50 |
490,00 |
210,00 |
735,00 |
337,50 |
| 45 |
55 |
189,00 |
118,25 |
441,00 |
231,00 |
661,50 |
371,25 |
| 40 |
60 |
168,00 |
129,00 |
392,00 |
252,00 |
588,00 |
405,00 |
| 35 |
65 |
147,00 |
139,75 |
343,00 |
273,00 |
514,50 |
438,75 |
| 30 |
70 |
126,00 |
150,50 |
294,00 |
294,00 |
441,00 |
472,50 |
| 25 |
75 |
105,00 |
161,25 |
245,00 |
315,00 |
367,50 |
506,25 |
| 20 |
80 |
84,00 |
172,00 |
196,00 |
336,00 |
294,00 |
540,00 |
| 15 |
85 |
63,00 |
182,75 |
147,00 |
357,00 |
220,50 |
573,25 |
| 10 |
90 |
42,00 |
193,50 |
98,00 |
378,00 |
147,00 |
607,50 |
| 5 |
95 |
21,00 |
204,25 |
49,00 |
399,00 |
73,50 |
641,25 |
| 0 |
100 |
0,00 |
215,00 |
0,00 |
420,00 |
0,00 |
675,00 |
Zurück zum Inhalt
An die einmal gewählte Kombination von Geld- und Sachleistung ist der Pflegebedürftige sechs Monate lang gebunden.
Im Falle der Kombinationsleistung ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sowie bei der Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI weiter zu gewähren.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird die Pflegesachleistung nur weiter erbracht,
wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet
(§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
Zurück zum Inhalt
ambulante Leistungen und Leistungen der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Internatsunterbringung), für die zur Abgeltung des
Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege der Pauschalbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege
im häuslichen Bereich (z. B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung für die tatsächlichen Pflegetage in der
Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch angerechnet.
Die Höhe des Leistungsanspruchs (ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und dessen Stufe)
ist dem Pflegebedürftigen und ggf. der Pflegeeinrichtung bekannt zu geben.
Zurück zum Inhalt
Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege):
Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege
konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege,
abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Die Kosten für Verpflegung müssen privat getragen werden. Die Leistungen betragen monatlich maximal
-
nach § 41 SGB XI - in Pflegestufe:
| I |
450,00 € |
| II |
1100,00 € |
| III |
1550,00 € |
Aufgrund des Nachrangs der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist,
weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden lang
unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehen und Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf
teilstationäre Pflege in einer Tagespflege-Einrichtung.
Wird der oben genannte Betrag für diese Leistung nicht ausgeschöpft, besteht in Höhe der Differenz zum Höchstbetrag in der jeweiligen Pflegestufe
ein Restanspruch auf Pflegesachleistung. Wird neben der teilstationären Pflege Pflegegeld beansprucht, gilt die Regelung der Kombinationsleistung
entsprechend. Es lassen sich auch alle drei verschiedenen Leistungen kombinieren, dabei müssen die verbrauchten Geldbeträge der teilstationären
Pflege und der Pflegesachleistung addiert werden, hieraus errechnet sich der Restanspruch auf das anteilige Pflegegeld.
Wird der oben genannte Betrag für diese Leistung ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld und Pflegesachleistung nach
SGB XI (§ 41 Abs. 3 SGB XI). In der Praxis führt das zu dem Problem, dass keine Mittel der Pflegeversicherung mehr für die häusliche Versorgung
zur Verfügung stehen. Diese sind aber regelmäßig erforderlich, weil die pflegebedürftige Person jeweils für den Rest des Tages oder der Nacht
und an den Wochenenden zu Hause versorgt werden muss, von der Pflegeperson und/oder von einem Pflegedienst. Sofern diese Mittel nicht privat
aufgebracht werden können, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden
Leistungen übernehmen muss, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind.
Zurück zum Inhalt
Literatur und Quellen
|  |
| www.pflegedienst-albert-schweitzer.de |
|
|