15 Jahre
Häusliche Kranken- und Altenpflege
"Albert-Schweitzer"

 » Unsere Pflegekassenleistungen 


     Unsere Pflegekassenleistungen
     Inhaltsverzeichnis      Abrechnung
    Die Grundpflege (wie z. B. Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden, Auskleiden aber auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung) wird von der Pflegekasse gezahlt, sofern der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Pflegebedürftigkeit einer Person überprüft und in die Pflegestufe 1 bis 3 eingestuft hat. (Für Informationen über den MDK klicken Sie: hier, zu Informationen über die Pflegestufen klicken Sie hier.)

    Die Höhe der Kostenbeteiligung an den gesamten pflegerischen Leistungen wird nach der Höhe der festgestellten Pflegestufe festgestellt. Dann kann man sich entscheiden, ob man Geldleistungen , Sachleistung oder Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen möchte. (Um Informationen zu den verschiedenen Varianten der Pflegestufe zu bekommen, klicken Sie bitte auf die unterstrichenen Wörter).

    Pflegestufen müssen erst bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden, sie werden nicht automatisch festgestellt oder genehmigt. Die zu übernehmenden Leistungen werden immer erst vom Tag der Antragsstellung an genehmigt oder abgelehnt. Wenn kein Pflegeversicherungsschutz besteht, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Grundpflege.

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     Wir helfen Ihnen!
    Selbstverständlich helfen wir Ihnen bei der Antragsstellung einer Pflegestufe (sehen Sie hierzu: Pflegeversicherung) und stehen Ihnen bei dem darauf folgenden Besuch des Medizinischen Dienstes bei (sehen Sie hierzu auch Pflegegutachten MDK) und organisieren Hilfsmittel (siehe hierzu: Hilfsmittelverordnung). Auch in allen anderen Belangen!

    Kontaktieren Sie uns!

    Auch für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!

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     Unsere Leistungen im Überblick:
    Bitte beachten Sie, dass für SGB-XI-Leistungen ein Pflegevertrag geschlossen werden muss. Gern besprechen wir diesen mit Ihnen in Ihrer Häuslichkeit oder in unserern Büroräumen!

    Leistung
    kleine Morgen-/Abendtoilette mit Aufstand
    kleine Morgen-/Abendtoilette ohne Aufstand
    große Morgen-/Abendtoilette mit Aufstand
    große Morgen-/Abendtoilette ohne Aufstand
    Lagen/Betten
    Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
    Sonderkost bei implantierter Magensonde
    Darm-/Blasenentleerung
    Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
    Beheizen der Wohnung
    Reinigen der Wohnung
    Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
    Einkaufen
    Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
    Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
    Essen auf Rädern
    Beratungsgespräche/Qualitätssicherungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
    Erstbesuch


    Die Preise der Leistungen und genauere Beschreibungen erfragen Sie bitte bei uns: Klicken Sie hier

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     Grundlage: SGB XI
    Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch enthält die Vorschriften für die Pflegeversicherung in Deutschland.

    Basisdaten
    Titel: Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
    Kurztitel: Sozialgesetzbuch XI
    Abkürzung: SGB XI
    Art: Bundesgesetz
    Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
    Rechtsmaterie: Sozialrecht
    Datum des Gesetzes: 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015)
    Inkrafttreten am: 1. Januar 1995


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    Aufgaben

    Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind.

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    Aufbau und Kapitel
    Das SGB XI ist in zwölf Kapitel gegliedert und diese teilweise wiederum in Abschnitte und Titel.

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    Kapitel
  • Erstes Kapitel (§§ 1 bis 13): Allgemeine Vorschriften
  • Zweites Kapitel (§§ 14 bis 19): Leistungsberechtigter Personenkreis
  • Drittes Kapitel (§§ 20 bis 27): Versicherungspflichtiger Personenkreis
  • Viertes Kapitel (§§ 28 bis 45 c): Leistungen der Pflegeversicherung
  • Erster Abschnitt (§ 28): Übersicht über die Leistungen
  • Zweiter Abschnitt (§§ 29 bis 35): Gemeinsame Vorschriften
  • Dritter Abschnitt (§§ 36 bis 43 a: Leistungen
  • Erster Titel (§§ 36 bis 40): Leistungen bei häuslicher Pflege
  • Zweiter Titel (§§ 41 bis 42): Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
  • Dritter Titel (§ 43): Vollstationäre Pflege
  • Vierter Titel (§ 43 a): Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Vierter Abschnitt (§§ 44 bis 45): Leistungen für Pflegepersonen
  • Fünfter Abschnitt (§§ 45 a bis 45 c): Leistungen für Pfelegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betruungsbedarf
  • Fünftes Kapitel (§§ 46 bis 53 a): Organisation
  • Erster Abschnitt (§§ 46 bis 47): Träger der Pflegeversicherung
  • Zweiter Abschnitt (§§ 48 bis 49): Zuständigkeit, Mitgliedschaft
  • Dritter Abschnitt (§§ 50 bis 51): Meldungen
  • Vierter Abschnitt (§§ 52 bis 53 a): Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
  • Sechstes Kapitel (§§ 54 bis 68): Finanzierung
  • Erster Abschnitt (§§ 54 bis 60): Beiträge
  • Zweiter Abschnitt (§ 61): Beitragszuschüsse
  • Dritter Abschnitt (§§ 62 bis 64): Verwendung und Verwaltung der Mittel
  • Vierter Abschnitt (§§ 65 bis 68): Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
  • Siebtes Kapitel (§§ 69 bis 84): Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungsträgern
  • Erster Abschnitt (§§ 69 bis 70): Allgemeine Grundsätze
  • Zweiter Abschnitt (§§ 71 bis 76): Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
  • Dritter Abschnitt (§§ 77 bis 78): Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
  • Vierter Abschnitt (§§ 79 bis 81): Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung
  • Achtes Kapitel (§§ 82 bis 92 a): Pflegevergütung
  • Erster Abschnitt (§§ 82 bis 83): Allgemeine Vorschriften
  • Zweiter Abschnitt (§§ 84 bis 88): Vergütung der stationären Pflegeleistungen
  • Dritter Abschnitt (§§ 89 bis 90): Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
  • Vierter Abschnitt (§§ 91 bis 92 a): Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich
  • Fünfter Abschnitt (§§ 92 b): Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung
  • Neuntes Kapitel (§§ 93 bis 109): Datenschutz und Statistik
  • Erster Abschnitt (§§ 93 bis 103): Informationsgrundlagen
  • Erster Titel (§§ 93 bis 98): Grundsätze der Datenverwendung
  • Zweiter Titel (§§ 99 bis 103): Informationsgrundlagen der Pflegekassen
  • Zweiter Abschnitt (§§ 104 bis 106 a): Übermittlung von Leistungsdaten
  • Dritter Abschnitt (§§ 107 bis 108): Datenlöschung, Auskunftspflicht
  • Vierter Abschnitt (§ 109): Statistik
  • Zehntes Kapitel (§§ 110 bis 111): Private Pflegeversicherung
  • Elftes Kapitel (§§ 112 bis 120): Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
  • Zwölftes Kapitel (§§ 121 bis 122): Bußgeldvorschrift

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     Literatur und Quellen
    Literatur
  • Haastert, F. (2005): Pflegeversicherung und Demenz - wohin entwickelt sich die Pflegeversicherung?, PrInterNet 2005 (10)
  • Weblinks
  • Das SGB XI bei juris.de
  • Eine ausführliche Beschreibung von Bernhard Holle, 2002, als Literaturarbeit über: Das Leistungskomplexsystem nach_dem_SGB_XI bei pflegewiki.de
  • www.wikipedia.de

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