15 Jahre
Häusliche Kranken- und Altenpflege
"Albert-Schweitzer"

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     Pflegegutachten MDK
     Inhaltsverzeichnis      Was ist der Medizinische Dienst?
    Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in einem Bundesland (Arbeitsgemeinschaft). Darüber hinaus berät er die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in allgemeinen medizinischen Fragen (z.B. indem er dem Gemeinsamen Bundesausschuss zuarbeitet). Zur Bearbeitung von länderübergreifenden Grundsatzberatungsaufgaben wurden verschiedene Kompetenz-Centren gegründet, z. B. für Psychiatrie und Psychotherapie (KCPP), für Onkologie (KCO) und für Geriatrie (KCG). Außerdem gibt es länderübergreifend arbeitende Sozialmedizinische Expertengruppen (SEG) der MDK- Gemeinschaft, z. B. die "SEG 5 - Hilfsmittel und Medizinprodukte".

    Der MDK ist eine in der Regel auf Landesebene von den Landesverbänden der Krankenkassen gegründete Arbeitsgemeinschaft (§ 278 SGB SGB V). Es gibt dem entsprechend 15 MDK. Diese Arbeitsgemeinschaften sind in den alten Bundesländern mit Ausnahme Berlins rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, in den neuen Bundesländern sind die Medizinischen Dienste als eingetragene Vereine, also in einer privatrechtlichen Rechtsform organisiert. Der MDK unterliegt der staatlichen Aufsicht (§ 281 Abs. 3 SGB V). Die ärzte des MDK sind jedoch bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben ausschließlich ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und nur im übrigen weisungsgebunden (§ 275 Absatz 5 SGB V).

    Der MDK soll als sozialmedizinisches Beratungsorgan der Kranken- und Pflegekassen medizinischen Sachverstand in das System einbringen und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei bestimmten Leistungsfällen medizinisch neutral und nach gleichen Kriterien beurteilt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Aufgrund der Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes von einzelnen Kranken- und Pflegekassen wird die sozialmedizinische Beurteilung des Versicherten gleichzeitig dem Wettbewerb der einzelnen Kassen(arten) entzogen.

    Auf Bundesebene koordiniert und unterstützt der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V. (MDS) die Aktivitäten der Medizinischen Dienste der einzelnen Landesverbände. Er betreibt Forschung und berät die Bundesorganisationen der Krankenkassenverbände. Der MDS fördert die Umsetzung von beschlossenen Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Kassen und den Medizinischen Diensten (MDK).

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    Aufgaben
    Aufgaben und Organisation des MDK sind gesetzlich in den §§ 275 bis 283 SGB V, §§ 14 bis 18 sowie §§ 112 und 114 SGB XI geregelt.

    Der MDK hat die dauerhafte Kernaufgabe, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren Landesorganisationen sozialmedizinisch zu beantworten, damit von diesen eine leistungsrechtliche Entscheidung getroffen werden kann. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, den MDK bei wichtigen Leistungsentscheidungen mit Begutachtungen zu beauftragen. Eine Vorlage beim MDK erfolgt, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder Behinderung erforderlich ist oder die gesetzlichen Bestimmungen des SGB, insbesondere des SGB V, SGB IX und SGB XI eine Begutachtung oder Beratung vorschreiben. Darüber hinaus bietet der MDK der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Beratungs- und Begutachtungsdienstleistungen in Grundsatz-, Struktur-, Vertrags-, Planungs- und Qualitätsfragen der ambulanten, teil-, voll- und poststationären, rehabilitativen und pflegerischen Versorgung in der Human- und Zahnmedizin an.

    Außerdem führt der MDK Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen durch, indem er prüft, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den nach § 80a SGB XI vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.

    Der Gesetzgeber gesteht dem MDK in großem Umfang Einsicht in Krankenunterlagen zu. Ein Einverständnis des Patienten ist dafür nicht erforderlich. Nach § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) kann der MDK auch Stichprobenprüfungen in den Räumen des Krankenhauses durchführen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die durchgeführten Leistungen dem Bedarf der Patienten entsprechen und keine sogenannte Fehlbelegung erfolgte, d. h. keine Patienten behandelt wurden, die nicht zwingend stationär behandelt werden mussten. In der Psychiatrie und Psychotherapie können die Einstufungen nach PsychPV überprüft werden und inwieweit das mit dem Fachpersonal umgesetzte Behandlungskonzept eine ausreichende Qualität aufweist.

    Auch in Fragen der Krankenhausplanung ist der MDK beratend tätig.

    Zudem zählt auch die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeiten zu den Aufgaben des MDK. Hier ist im Bereich des Krankengeldbezugs zu beurteilen, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus sozialmedizinischer Sicht als gerechtfertigt erscheint. Neben dieser Feststellung steht der MDK auch beratend zur Seite, etwa in der Frage, ob bei gewissen Krankheitsbildern nicht eher die Stellung von Reha- oder Rentenanträgen als sinnvoller erscheint.

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     Pflegebedürftigkeit/-gutachten
    Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem - zuvor angemeldeten - Hausbesuch eines Gutachters.

    Die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragen als Gutachter die eigens dafür gegründete Medicproof GmbH, für die die gleichen Maßstäbe wie für den MDK gelten.

    Der Gutachter stellt - ggf. anhand eines Pflegetagebuches - den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest.

    Da mit Einführung der Pflegeversicherung Richtlinien zur Begutachtung fehlten, wurden oftmals die tatsächlich von der jeweiligen Pflegeperson benötigten Zeiten angesetzt, die stark von deren Fähigkeiten und ihrem Alter abhingen. Im Interesse der in einem Rechtsstaat gebotenen Gleichbehandlung wurde in den ab dem 1. Juni 1997 bundesweit geltenden Begutachtungsrichtlinien für jede einzelne Tätigkeit von dem Zeitbedarf ausgegangen, den ein fiktiver -geübter, gesunder Laie mittleren Alters- für diese Tätigkeit benötigen würde; seitdem bleibt unberücksichtigt, ob die vorgesehene Pflegeperson selbst schon älter oder aus anderen Gründen nicht voll arbeitsfähig ist. Seitdem gelten für jede einzelne Tätigkeit Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren, die es ermöglichen, individuelle Besonderheiten der zu Pflegenden weitgehend zu berücksichtigen. Erst mit Hilfe der Zeitkorridore sind die Gutachten überprüfbar und untereinander vergleichbar geworden.

    Beispiel: Als Zeitkorridor für eine Ganzkörperwäsche sind 20 bis 25 Min. vorgegeben. Liegen erschwerende Faktoren vor - beispielsweise besonders hohes Körpergewicht oder Abwehrverhalten - kann der Gutachter jedoch hiervon abweichen und einen über 25 Minuten liegenden Wert ansetzen. Entsprechendes gilt für erleichternde Faktoren; so empfiehlt der Gutachter bei besonders niedrigem Körpergewicht einen geringeren Wert als 20 Minuten. Er muss aber Abweichungen immer für den Einzelfall begründen. Vorgegebene Zeitkorridore gelten nur für die vollständige übernahme der Verrichtung; Teilhilfen werden geringer bewertet. Für die Anleitung oder die Beaufsichtigung, die der aktivierenden Pflege dienen, können die Zeitkorridore überschritten werden.

    Die ab dem 1. September 2006 in neuer Fassung geltenden Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen regeln detailliert das Verfahren der Begutachtung und definieren die genannten Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - die -Zeitkorridore-. Die Grundlage der Zeitkorridore sind Erfahrungswerte aus der Praxis der Gutachter. Für die Feststellung der Pflegestufe dient letztlich allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen . Für die in § 14 Abs. 4 SGB XI[11] abschließend definierten Verrichtungen heißt, dass beispielsweise für das -Treppensteigen-, wenn die zu begutachtende Person im Erdgeschoss lebt und keine Treppen steigen muss, um eine der anderen genannten Verrichtungen auszuüben, im Bereich -Treppensteigen- auch kein Zeitwert berücksichtigt werden kann.

    Für Kinder gelten besondere, nach dem Alter abgestufte Werte zur Bemessung der Pflegezeiten, die sich nur an dem durch Krankheit oder Behinderung usw. bedingten zusätzlichen Pflegebedarf gegenüber normal entwickelten Kindern gleichen Alters orientieren. Das führt u. a. dazu, dass im ersten Lebensjahr fast nie eine Pflegestufe erreicht wird.

    Der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand eine der Pflegestufen und die Art der Pflege; das heißt ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege beurteilt und berichtet er der Pflegekasse auch, ob und durch welche Pflegeperson(en) diese gesichert erscheint. Ist ein nahtloser übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung im Krankenhaus erfolgen. Die im ambulanten Bereich teilweise üblichen mehrwöchigen Wartezeiten auf die Begutachtung sind in diesem Fall unangebracht.

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     Literatur und Quellen
    1. § 35 Bundesversorgungsgesetz -Pflegezulage
    2. § 44 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
    3. § 26c Bundesversorgungsgesetz -Hilfe zur Pflege-
    4. § 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen
    5. § 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände
    6. Medicproof GmbH
    7. § 23 Abs. 6 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
    8. Begutachtungsrichtlinien D 4.0
    9. § 14 SGB XI
    10. § 7 SGB XI
    11. § 37 SGB XI
    12. Bundestags-Drucksache 14/6949 S.13 zur änderung des § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)
    13. Auszug zu § 37 SGB XI aus dem -Gemeinsamen Rundschreiben-
    14. § 36 SGB XI
    15. BSG Urteil zur Härtefallregelung vom 30. Oktober2001
    16. Berechnungsbeispiele zur Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI
    17. § 41 SGB XI
    18. § 3 SGB XI
    19. § 19 SGB XI Begriff der Pflegepersonen
    20. § 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    21. § 39 SGB XI
    22. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
    23. § 42 Abs.1 SGB XI
    24. § 40 SGB XI
    25. Hilfsmittelverzeichnis
    26. Katalog wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
    27. § 43 SGB XI
    28. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
    29. Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
    30. § 43a SGB XI
    31. Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V
    32. § 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
    33. § 37 SGB V
    34. § 34 SGB XI
    35. § 41 SGB XI
    36. § 42 SGB XI
    37. § 43 SGB XI
    38. BGBl 2007 Teil 1 Nr. 11 Art. 1 Nr. 22 b bb (Anspruch auf Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. April 2007)
    39. Grafik des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zur Entwicklung der Leistungsarten der PV
    40. Zahlen, Daten und Fakten zur Entwicklung der PV
    41. Birk, Ulrich Arthur: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 4. Aufl., Nomos 1994
    42. BT-Drs. 12/5262 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P zum PflegeVG
    43. § 10 Abs. 4 SGB XI
    44. Zu den Berichten auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
    45. ZDF-Meldung von Britta Spiekermann und Stefan Leifert: Pflegeversicherung soll reformiert werden (vom 3. Juni 2007)
    46. ZDF-Meldung vom 13.04.2007: 0,4 Punkte mehr Pflegebeitrag? Koalition berät Reform
    47. Gesetzentwurf im Wortlaut (Bundesministerium für Gesundheit)

    Weblinks
  • Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)
  • Text des SGB XI (Gesamtausgabe, PDF 265 KB)
  • Pflegestatistik 2003 des Statistischen Bundesamtes
  • Karlheinz Bayer: -Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.
  • Pflegeversicherung Das System der deutschen Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vom 10.10.2002
  • Stichwort Pflegeversicherung in der Pflegewiki


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