15 Jahre
Häusliche Kranken- und Altenpflege
"Albert-Schweitzer"

 » Pflegeperson 


     Die Pflegeperson
     Inhaltsverzeichnis      Definition
    Die Definition des Begriffs -Pflegeperson- findet sich in § 19 SGB XI. Demnach sind Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein. Häufig ist als Oberbegriff von pflegenden Angehörigen die Rede.

    Leistungen erhalten Pflegepersonen allerdings nur, wenn sie mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

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    Bedeutung des Status "Pflegeperson"
    Wichtig ist der Begriff in Zusammenhang mit den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, da pflegebedürftige Personen für ihre Pflegepersonen ein Pflegegeld erhalten und diese Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Beiträge werden gemäß einer fiktiven Stundenzahl/Entlohnung durch die Pflegeversicherung entrichtet).

    Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).

    Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich.

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    Leistungen
    Der zeitliche Umfang der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, siehe hierzu: Pflegegutachten MDK) beim Erstellen des Pflegegutachtens ermittelt. Diese Zeiten und die von der Pflegekasse daraufhin bewilligte Pflegestufe bestimmen die Höhe der Leistungen der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen.

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     "Geldleistungen"
    Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird. Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen -Geldleistungen- gewährt. Diese betragen in Pflegestufe:

    Pflegestufe I 235,00 €
    Pflegestufe II 440,00 €
    Pflegestufe III 700,00 €

    Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser -Geldleistung- nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).

    Siehe hierzu:Pflegegeld

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     Rentenversicherung
    Um die ehrenamtliche Pflege zu fördern und die Pflegepersonen, die für die Pflege oft ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssen, sozial abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt. Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist neben dem Status -Pflegeperson-, dass der betreute Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Anspruchsbeginn des Pflegebedürftigen auf Pflegeleistungen, d. h. mit dem Datum der Antragsstellung.

    Erreicht der vom MDK rechnerisch ermittelte Zeitaufwand mindestens 14 Stunden pro Woche, wird die Pflegekasse von Amts wegen tätig und prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben sind.

    Ist jemand neben der Pflegetätigkeit berufstätig oder selbstständig tätig, so ist dies für den Status -Pflegeperson- unschädlich. Jedoch tritt keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ein, wenn die Erwerbstätigkeit an mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder wenn die Pflegeperson Rente oder Pension bezieht.

    Die Höhe dieser Beiträge ist gestaffelt nach den Pflegestufen und nach der wöchentlichen Stundenzahl und wird jährlich neu festgelegt (für 2006 galten Beiträge zwischen 107,38 € und 382,20 €.

    Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes.

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     Unfallversicherung
    Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen (§ 44 SGB XI). Versichert sind alle Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft, sofern diese überwiegend der pflegebedürftigen Person zugute kommen. Auch die Wege von und zur Pflegestelle sind in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Kein Unfallversicherungsschutz gilt für Personen, die im Rahmen der Delegation gelegentliche Hilfstätigkeiten für die Pflegeperson übernommen haben, weil sie nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI gelten.

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     Einzelverträge und Arbeitgebermodell
    Das so genannten Arbeitgebermodell besagt, dass Pflegebedürftige ihre Pflege und Betreuung durch eine oder mehrere Pflegekräfte selbst organisieren, d.h. sich diese selbst aussuchen. Da die Pflege in diesem Fall nicht von Fachkräften aus von der Pflegekasse anerkannten Pflegediensten erbracht wird, erhalten diese Pflegebedürftigen das - niedriger bemessene - Pflegegeld und nicht die Pflegesachleistung. Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, so weit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Es dürfen allerdings keine Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten der Pflegebedürftigen bis zum Dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, abgeschlossen werden. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln. Darüber hinaus ist in dem Vertrag zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Entsprechende Verträge sind zu kündigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.5.1996 bestanden hat und die vor dem 1.5.1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind. Das so genannte "Arbeitgebermodell" ist also auf bestimmte Bestandsfälle beschränkt.

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     Literatur und Quellen
    1. § 35 Bundesversorgungsgesetz -Pflegezulage-
    2. § 44 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
    3. § 26c Bundesversorgungsgesetz -Hilfe zur Pflege-
    4. § 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen
    5. § 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände
    6. Medicproof GmbH
    7. § 23 Abs. 6 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
    8. Begutachtungsrichtlinien D 4.0
    9. § 14 SGB XI
    10. § 7 SGB XI
    11. § 37 SGB XI
    12. Bundestags-Drucksache 14/6949 S.13 zur änderung des § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)
    13. Auszug zu § 37 SGB XI aus dem -Gemeinsamen Rundschreiben-
    14. § 36 SGB XI
    15. BSG Urteil zur Härtefallregelung vom 30. Oktober2001
    16. Berechnungsbeispiele zur Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI
    17. § 41 SGB XI
    18. § 3 SGB XI
    19. § 19 SGB XI Begriff der Pflegepersonen
    20. § 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    21. § 39 SGB XI
    22. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
    23. § 42 Abs.1 SGB XI
    24. § 40 SGB XI
    25. Hilfsmittelverzeichnis
    26. Katalog wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
    27. § 43 SGB XI
    28. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
    29. Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
    30. § 43a SGB XI
    31. Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V
    32. § 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
    33. § 37 SGB V
    34. § 34 SGB XI
    35. § 41 SGB XI
    36. § 42 SGB XI
    37. § 43 SGB XI
    38. BGBl 2007 Teil 1 Nr. 11 Art. 1 Nr. 22 b bb (Anspruch auf Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. April 2007)
    39. Grafik des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zur Entwicklung der Leistungsarten der PV
    40. Zahlen, Daten und Fakten zur Entwicklung der PV
    41. Birk, Ulrich Arthur: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 4. Aufl., Nomos 1994
    42. BT-Drs. 12/5262 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P zum PflegeVG
    43. § 10 Abs. 4 SGB XI
    44. Zu den Berichten auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
    45. ZDF-Meldung von Britta Spiekermann und Stefan Leifert: Pflegeversicherung soll reformiert werden (vom 3. Juni 2007)
    46. ZDF-Meldung vom 13.04.2007: 0,4 Punkte mehr Pflegebeitrag? Koalition berät Reform
    47. Gesetzentwurf im Wortlaut (Bundesministerium für Gesundheit)

    Weblinks
  • Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)
  • Text des SGB XI (Gesamtausgabe, PDF 265 KB)
  • Pflegestatistik 2003 des Statistischen Bundesamtes
  • Karlheinz Bayer: -Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.
  • Pflegeversicherung Das System der deutschen Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vom 10.10.2002
  • Stichwort Pflegeversicherung in der Pflegewiki


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