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15 Jahre Häusliche Kranken- und Altenpflege "Albert-Schweitzer"
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Die Pflegeperson
Inhaltsverzeichnis
Definition
Die Definition des Begriffs -Pflegeperson- findet sich in § 19 SGB XI. Demnach sind Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung
pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder
Verwandte des Pflegebedürftigen. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.
Häufig ist als Oberbegriff von pflegenden Angehörigen die Rede.
Leistungen erhalten Pflegepersonen allerdings nur, wenn sie mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.
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Bedeutung des Status "Pflegeperson"
Wichtig ist der Begriff in Zusammenhang mit den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, da pflegebedürftige Personen
für ihre Pflegepersonen ein Pflegegeld erhalten und diese Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen in der
Rentenversicherung pflichtversichert werden (Beiträge werden gemäß einer fiktiven Stundenzahl/Entlohnung durch die
Pflegeversicherung entrichtet).
Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich.
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Leistungen
Der zeitliche Umfang der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK, siehe hierzu: Pflegegutachten MDK) beim Erstellen des Pflegegutachtens ermittelt. Diese Zeiten und die von der Pflegekasse daraufhin bewilligte
Pflegestufe bestimmen die Höhe der Leistungen der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen.
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"Geldleistungen"
Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter
feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird.
Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen -Geldleistungen- gewährt. Diese betragen in Pflegestufe:
| Pflegestufe I |
235,00 € |
| Pflegestufe II |
440,00 € |
| Pflegestufe III |
700,00 € |
Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser -Geldleistung- nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der
Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner
und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige
muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier
Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen
im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).
Siehe hierzu:Pflegegeld
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Rentenversicherung
Um die ehrenamtliche Pflege zu fördern und die Pflegepersonen, die für die Pflege oft ihre bisherige Erwerbstätigkeit
reduzieren oder gar aufgeben müssen, sozial abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt. Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist
neben dem Status -Pflegeperson-, dass der betreute Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. Die
Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Anspruchsbeginn des Pflegebedürftigen auf Pflegeleistungen, d. h.
mit dem Datum der Antragsstellung.
Erreicht der vom MDK rechnerisch ermittelte Zeitaufwand mindestens 14 Stunden pro Woche, wird die Pflegekasse von Amts
wegen tätig und prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben sind.
Ist jemand neben der Pflegetätigkeit berufstätig oder selbstständig tätig, so ist dies für den Status -Pflegeperson-
unschädlich. Jedoch tritt keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ein, wenn die Erwerbstätigkeit an mehr als
30 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder wenn die Pflegeperson Rente oder Pension bezieht.
Die Höhe dieser Beiträge ist gestaffelt nach den Pflegestufen und nach der wöchentlichen Stundenzahl und wird jährlich
neu festgelegt (für 2006 galten Beiträge zwischen 107,38 € und 382,20 €.
Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten
Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des
tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes.
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Unfallversicherung
Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen (§ 44 SGB XI). Versichert
sind alle Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft, sofern diese überwiegend
der pflegebedürftigen Person zugute kommen. Auch die Wege von und zur Pflegestelle sind in den Unfallversicherungsschutz
einbezogen. Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Kein Unfallversicherungsschutz gilt für Personen, die im Rahmen der Delegation gelegentliche Hilfstätigkeiten für die
Pflegeperson übernommen haben, weil sie nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI gelten.
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Einzelverträge und Arbeitgebermodell
Das so genannten Arbeitgebermodell besagt, dass Pflegebedürftige ihre Pflege und Betreuung durch eine oder mehrere
Pflegekräfte selbst organisieren, d.h. sich diese selbst aussuchen. Da die Pflege in diesem Fall nicht von Fachkräften
aus von der Pflegekasse anerkannten Pflegediensten erbracht wird, erhalten diese Pflegebedürftigen das - niedriger bemessene
- Pflegegeld und nicht die Pflegesachleistung.
Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse einen Vertrag
mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, so weit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst
gewährleistet werden kann. Es dürfen allerdings keine Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten der Pflegebedürftigen bis zum
Dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, abgeschlossen werden. In dem Vertrag
sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln. Darüber hinaus
ist in dem Vertrag zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Entsprechende Verträge sind zu kündigen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.5.1996 bestanden hat und die vor dem 1.5.1996 erbrachten Pflegeleistungen
von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
Das so genannte "Arbeitgebermodell" ist also auf bestimmte Bestandsfälle beschränkt.
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Literatur und Quellen
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| www.pflegedienst-albert-schweitzer.de |
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