| |
|
15 Jahre Häusliche Kranken- und Altenpflege "Albert-Schweitzer"
|
|
|
| » Pflegesachleistung |
 |
Die Pflegesachleistung
Inhaltsverzeichnis
Definition
Der Begriff -Sachleistung- ist möglicherweise missverständlich, denn von der PV wird dabei ein ambulant tätiger
Pflegedienst bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht.
Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige
erfolgt nicht.
Pflegesachleistung: Darunter sind die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte zu verstehen. Diese Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Die Hauptleistung der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege ist neben dem Pflegegeld die Pflegesachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegefachkräfte erbracht, die - unmittelbar oder mittelbar - mit den Pflegekassen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.
Bei überwiegender Betreuung und Pflege von behinderten Menschen in ambulanten Einrichtungen gelten als Pflegefachkräfte auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sowie Heilerzieher und -erzieherinnen mit praktischer Berufserfahrung von mindestens
zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Die Kosten der Pflichteinsätze eines Pflegedienstes, die die Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig abrufen müssen, werden von den Pflegekassen übernommen.
Der Begriff -Sachleistung- ist möglicherweise missverständlich, denn von der PV wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht.
Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.
Pflegebedürftige können solche -Sachleistungen- der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag.
Zurück zum Inhalt
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf die Pflegesachleistung hat, wer pflegebedürftig ist und in seinem Haushalt oder in dem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, gepflegt wird. Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige eine Altenwohnung bzw. in einem Altenwohnheim ein Appartement oder eine
Wohnung gemietet hat - solange es sich hierbei nicht um ein Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung handelt. Unerheblich ist, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.
Die Pflegesachleistung sichert die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Sie besteht in der Unterstützung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Pflegebedürftigkeit).
Erbracht wird die Pflegesachleistung entweder von Fachkräften der Pflegedienste oder von Kräften der Pflegekasse selbst. Auch geeignete Einzelpersonen kommen in Frage, sofern sie die Vertragsbedingungen der Pflegekassen erfüllen.
Zurück zum Inhalt
Anspruchshöhe
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Pflegestufe. Sie beträgt pro Kalendermonat:
| Pflegestufe |
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert/Monat von: |
| I |
450,00 € |
| II |
1100,00 € |
| III |
1550,00 € |
Wird dieser Gesamtwert überschritten, muss der Differenzbetrag privat beglichen werden, bzw. nach Antragststellung beim Sozialamt von dieser Einrichtung.
Liegt bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor (Härtefall), der das übliche Maß weit übersteigt, kann die Pflegekasse die Kosten für Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von 1.918 EUR im Monat übernehmen (z.B.: im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma).
Nach den neuen Kriterien muss u. a. die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein.
Diese Ausnahmeregelung darf bei jeder
einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als 3 % der bei ihr Versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, angewendet werden (§ 36 Abs. 4 SGB XI).
Pflegesachleistungen werden - wie alle Leistungen der häuslichen Pflege - auf Antrag erbracht.
Die Bezeichnung -Pflegestufe 0- existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ geregelt:
-Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung.- Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings
oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar
besteht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der
Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre.
Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige
der -Pflegestufe 0- sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege besteht, die allerdings nur
einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.
Seit Juli 2008 können jedoch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen bei den Pflegekassen beantragen. Der Leistungsanspruch
beträgt 100 Euro (Grundbetrag) bzw. 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Die Höhe des Betrages wird von den Pflegekassen auf Empfehlung des
Medizinischen Dienstes im Einzelfall festgelegt. Versicherte, die einen Anspruch auf den bisherigen zusätzlichen Betreuungsbetrag von 460 Euro
pro Jahr haben, bekommen ohne weitere Prüfung durch die Pflegekassen den Grundbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich erstattet. Ein Anspruch auf den
erhöhten Betrag muss jedoch beantragt und durch die Pflegekassen geprüft werden. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen.
Zurück zum Inhalt
Zusätzliche Betreuungsleistungen
gibt es -für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf-, vor allem bei an Demenz erkrankten Versicherten
aller Pflegestufen; diese zusätzliche Förderung beläuft sich auf maximal 2.400 € pro Kalenderjahr, dies entspricht 200 € pro
Monat (erhöhter Betrag); (sehen Sie hierzu: Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz/PflEG, oder lesen Sie Pflegestufe 0 oben). Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung wie bei den
Sachleistungen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die
Beurteilung durch den Medizinischen Dienst. Hierfür gibt es unter anderem besondere Betreuungsangebote von Pflegediensten.
Zusätzliche Betreuungsleistungen wirken sich auch aus bei der Inanspruchnahme von
- Tagespflege,
- Nachtpflege und
- Kurzzeitpflege,
da in diesen Fällen auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen von der Pflegeversicherung getragen werden.
Werden in einem Jahr weniger als 2.400 € in Anspruch genommen, kann der Rest auf das Folgejahr übertragen werden.
Zurück zum Inhalt
Besonderheiten
Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld
> Für Informationen klicken Sie hier
Kombination von ambulanten Leistungen und Leistungen der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)
> Für Informationen klicken Sie hier
Pflegegeld
> Für Informationen klicken Sie hier
Zurück zum Inhalt
Literatur und Quellen
|  |
| www.pflegedienst-albert-schweitzer.de |
|
|