15 Jahre
Häusliche Kranken- und Altenpflege
"Albert-Schweitzer"

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     Die Pflegesachleistung
     Inhaltsverzeichnis      Definition
    Der Begriff -Sachleistung- ist möglicherweise missverständlich, denn von der PV wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.

    Pflegesachleistung: Darunter sind die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte zu verstehen. Diese Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

    Die Hauptleistung der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege ist neben dem Pflegegeld die Pflegesachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegefachkräfte erbracht, die - unmittelbar oder mittelbar - mit den Pflegekassen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Bei überwiegender Betreuung und Pflege von behinderten Menschen in ambulanten Einrichtungen gelten als Pflegefachkräfte auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sowie Heilerzieher und -erzieherinnen mit praktischer Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Die Kosten der Pflichteinsätze eines Pflegedienstes, die die Bezieher von Pflegegeld nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig abrufen müssen, werden von den Pflegekassen übernommen. Der Begriff -Sachleistung- ist möglicherweise missverständlich, denn von der PV wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Pflegebedürftige können solche -Sachleistungen- der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag.

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     Anspruchsberechtigte
    Anspruch auf die Pflegesachleistung hat, wer pflegebedürftig ist und in seinem Haushalt oder in dem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, gepflegt wird. Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige eine Altenwohnung bzw. in einem Altenwohnheim ein Appartement oder eine Wohnung gemietet hat - solange es sich hierbei nicht um ein Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung handelt. Unerheblich ist, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Die Pflegesachleistung sichert die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Sie besteht in der Unterstützung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Pflegebedürftigkeit). Erbracht wird die Pflegesachleistung entweder von Fachkräften der Pflegedienste oder von Kräften der Pflegekasse selbst. Auch geeignete Einzelpersonen kommen in Frage, sofern sie die Vertragsbedingungen der Pflegekassen erfüllen.

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     Anspruchshöhe
    Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Pflegestufe. Sie beträgt pro Kalendermonat:

    Pflegestufe Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert/Monat von:
    I 450,00  €
    II 1100,00  €
    III 1550,00  €


    Wird dieser Gesamtwert überschritten, muss der Differenzbetrag privat beglichen werden, bzw. nach Antragststellung beim Sozialamt von dieser Einrichtung.

    Liegt bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor (Härtefall), der das übliche Maß weit übersteigt, kann die Pflegekasse die Kosten für Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von 1.918 EUR im Monat übernehmen (z.B.: im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma). Nach den neuen Kriterien muss u. a. die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein.
    Diese Ausnahmeregelung darf bei jeder einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als 3 % der bei ihr Versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, angewendet werden (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Pflegesachleistungen werden - wie alle Leistungen der häuslichen Pflege - auf Antrag erbracht.

    Die Bezeichnung -Pflegestufe 0- existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ geregelt: -Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung.- Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar besteht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige der -Pflegestufe 0- sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.

    Seit Juli 2008 können jedoch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen bei den Pflegekassen beantragen. Der Leistungsanspruch beträgt 100 Euro (Grundbetrag) bzw. 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Die Höhe des Betrages wird von den Pflegekassen auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Einzelfall festgelegt. Versicherte, die einen Anspruch auf den bisherigen zusätzlichen Betreuungsbetrag von 460 Euro pro Jahr haben, bekommen ohne weitere Prüfung durch die Pflegekassen den Grundbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich erstattet. Ein Anspruch auf den erhöhten Betrag muss jedoch beantragt und durch die Pflegekassen geprüft werden. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen.

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     Zusätzliche Betreuungsleistungen
    gibt es -für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf-, vor allem bei an Demenz erkrankten Versicherten aller Pflegestufen; diese zusätzliche Förderung beläuft sich auf maximal 2.400 € pro Kalenderjahr, dies entspricht 200 € pro Monat (erhöhter Betrag); (sehen Sie hierzu: Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz/PflEG, oder lesen Sie Pflegestufe 0 oben). Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung wie bei den Sachleistungen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst. Hierfür gibt es unter anderem besondere Betreuungsangebote von Pflegediensten.

    Zusätzliche Betreuungsleistungen wirken sich auch aus bei der Inanspruchnahme von

    - Tagespflege,
    - Nachtpflege und
    - Kurzzeitpflege,

    da in diesen Fällen auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen von der Pflegeversicherung getragen werden.
    Werden in einem Jahr weniger als 2.400 € in Anspruch genommen, kann der Rest auf das Folgejahr übertragen werden.

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     Besonderheiten
    Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld

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    Kombination von ambulanten Leistungen und Leistungen der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)

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    Pflegegeld
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     Literatur und Quellen
    Quellen
    1. § 35 Bundesversorgungsgesetz -Pflegezulage-
    2. § 44 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
    3. § 26c Bundesversorgungsgesetz -Hilfe zur Pflege-
    4. § 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen
    5. § 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände
    6. Medicproof GmbH
    7. § 23 Abs. 6 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
    8. Begutachtungsrichtlinien D 4.0
    9. § 14 SGB XI
    10. § 7 SGB XI
    11. § 37 SGB XI
    12. Bundestags-Drucksache 14/6949 S.13 zur änderung des § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)
    13. Auszug zu § 37 SGB XI aus dem -Gemeinsamen Rundschreiben-
    14. § 36 SGB XI
    15. BSG Urteil zur Härtefallregelung vom 30. Oktober2001
    16. Berechnungsbeispiele zur Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI
    17. § 41 SGB XI
    18. § 3 SGB XI
    19. § 19 SGB XI Begriff der Pflegepersonen
    20. § 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    21. § 39 SGB XI
    22. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
    23. § 42 Abs.1 SGB XI
    24. § 40 SGB XI
    25. Hilfsmittelverzeichnis
    26. Katalog wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
    27. § 43 SGB XI
    28. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
    29. Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
    30. § 43a SGB XI
    31. Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V
    32. § 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
    33. § 37 SGB V
    34. § 34 SGB XI
    35. § 41 SGB XI
    36. § 42 SGB XI
    37. § 43 SGB XI
    38. BGBl 2007 Teil 1 Nr. 11 Art. 1 Nr. 22 b bb (Anspruch auf Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen ab 1. April 2007)
    39. Grafik des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zur Entwicklung der Leistungsarten der PV
    40. Zahlen, Daten und Fakten zur Entwicklung der PV
    41. Birk, Ulrich Arthur: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 4. Aufl., Nomos 1994
    42. BT-Drs. 12/5262 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P zum PflegeVG
    43. § 10 Abs. 4 SGB XI
    44. Zu den Berichten auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
    45. ZDF-Meldung von Britta Spiekermann und Stefan Leifert: Pflegeversicherung soll reformiert werden (vom 3. Juni 2007)
    46. ZDF-Meldung vom 13.04.2007: 0,4 Punkte mehr Pflegebeitrag? Koalition berät Reform
    47. Gesetzentwurf im Wortlaut (Bundesministerium für Gesundheit)

    Weblinks
  • Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)
  • Text des SGB XI (Gesamtausgabe, PDF 265 KB)
  • Pflegestatistik 2003 des Statistischen Bundesamtes
  • Karlheinz Bayer: -Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.
  • Pflegeversicherung Das System der deutschen Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vom 10.10.2002
  • Stichwort Pflegeversicherung in der Pflegewiki


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