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15 Jahre Häusliche Kranken- und Altenpflege "Albert-Schweitzer"
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Die ärztliche Verordnung
Inhaltsverzeichnis
Definition
Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen die spezielle
Form eines Rezepts für ein Heilmittel z. B. im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation
bzw. für die Erbringung professioneller Krankenpflege im häuslichen Umfeld. Diese
Verordnung muss vor der Leistungserbringung im SGB V, insbesondere im § 37 aufgeführte,
bestimmte Vorschriften erfüllen, damit die jeweilige Krankenversicherung die
Kostenerstattung vornehmen darf bzw. muss.
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Begrifflichkeit
Heilmittelverordnung
Der Arzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen
verordnen, die entweder durch ärzte oder durch Angehörige der Heilhilfsberufe
erbracht werden können. Er hat dabei den Heilmittelkatalog gemäß den Heilmittel-
Richtlinien zu beachten. Die formelle, schriftliche Fassung bezeichnet man meistens
als Rezept oder als Verordnung und das Formular als ärztlichen Verordnungsschein.
Beispiel mit Erklärung:

Erklärung:
| 1 = "Voraussetzungen" |
Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit
häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. |
| 2 = "Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person..." |
Wenn der Arzt dieses Feld ankreuzt, erfolgt eine Prüfung nach § 37 Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen. |
| 3 = "von ________ bis ___________" |
Hier ist Beginn und Ende der Verordnung einzutragen. Es besteht keine Quartalsbindung. |
| 3a = "Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen" |
Hier sind Gründe einzutragen, weshalb die Verordnungsdauer 14 Tage überschreitet. |
| 4 = "Verordnungsrelevante Diagnosen" |
Die verordneten Leistungen müssen mit den entsprechenden Diagnosen/Indikationen gemäß Richtlinien übereinstimmen. |
| 5 = "Statt Krankenhausbehandlung" |
Krankenhausvermeidungs- oder -verkürzungspflege |
| 6 = "Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung" |
Leistungen zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles sog. "Sicherungspflege" |
| 7 = "Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit" |
Der Patient, sein Angehöriger oder eine andere Person wird in der Durchführung einer Maßnahme unterstützt und im Hinblick auf das Beherrschen
einer Maßnahme kontrolliert. |
| 8 = "Blutzuckermessung" |
Anordnung zum Messen des Blutzuckers |
| 9 = "Dekubitusbehandlung" |
Ziel ist die Wundheilung. |
| 10 = "Injektionen" |
Verordnungsfähig ist das Richten der Injektionen,Gabe von i.m. und s.c. Injektionen, sowie Insulin. |
| 11 = "Medikamentengabe" |
Verordnungsfähig ist das Richten und die Gabe von Medikamenten |
| 10a/11a = "Präparate (auch bei Injektionen)" |
Die Angabe des/der Arzneimittel ist bei Injektionen und Medikamenten erforderlich. |
| 12 = "Verbände" |
Wund- und Kompressionsverbände, sowie stützende und stabilisierende Verbände |
| 13 = "sonstige Maßnahmen" |
Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege |
| 14 = "Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung" |
Besteht ein Anspruch auf Krankenhausvermeidungs- oder -verkürzungspflege, umfasst diese auch die im Einzelfall erforderliche Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung. |
| 15 = "Dauer und Häufigkeit" |
Für eine von den Richtlinien abweichende Verordnungsdauer ist eine Begründung erforderlich. |
Der Vordruck (Muster 12) beinhaltet vier Blätter. Das erste Blatt ist die Ausfertigung für die Krankenkasse; die Vorderseite ist vom Arzt auszufüllen,
die Rückseite sieht Angaben des Versicherten und des Pflegedienstes vor. Blatt 2 ist die Ausfertigung für den Pflegedienst; die Rückseite bietet Raum
für die Genehmigung durch die Krankenkasse. Blatt 3 ist ebenfalls für den Pflegedienst bestimmt und von diesem seiner Abrechnung beizufügen. Blatt 4
schließlich ist die beim Arzt verbleibende Durchschrift der Verordnung.
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Rezept und Kostenträger
1.)
GKV-Rezept - Wer, wie die meisten Menschen in Deutschland, in einer gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert ist, erhält erstattungsfähige Heilbehandlungen
auf einem -Kassenrezept- verordnet. Die jeweilige Behandlungseinrichtung rechnet die
in der Höhe bereits festgelegten Kosten mit den Krankenkassen ab. Der Patient muss nur
einen gesetzlich festgelegten Anteil selbst bezahlen . Darüber hinaus erhält er die
Behandlung kostenfrei (= Sachleistung). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sind
spezielle Formulare zu verwenden (Muster 13, 14 oder 18, auch -rosa Rezept- genannt,
für Heilmittelverordnungen). Auf ihnen muss auch der Patient und der Leistungserbringer
einige Angaben machen, bevor das Rezept zur Genehmigung der Krankenversicherung vorzulegen
ist. Erst mit der Genehmigung darf die Heilbehandlung/Häusliche Krankenpflege durchgeführt
und abgerechnet werden. Darin unterscheidet sich das Verfahren vom Rezept für ein Medikament.
2.)
Privatrezept - Wer, wie Beamte und die meisten Selbstständigen sowie Angestellte
mit einem Einkommen über einer bestimmten Höhe, nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, erhält ein Privatrezept. Hierbei muss der Patient
die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen
zunächst selbst begleichen. Sofern er in einer privaten Krankenversicherung versichert ist,
kann er dort anschließend die Erstattung beantragen. Je nach gewähltem Tarif fallen hierbei
unterschiedlich hohe Eigenanteile an. Beamte erhalten einen Teil der Kosten über die
sogenannte -Beihilfe- durch den staatlichen Arbeitgeber erstattet. Das Privatrezept
erfordert kein besonderes Format. Zum Teil werden blaue Vordrucke verwendet, die im Aufbau
dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln.
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Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht
und ist gesetzlich in § 37 SGB V normiert. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege
sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege, einer Leistung der Pflegeversicherung.
Leistungserbringung
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewährt, das heißt,
die Pflegedienste rechnen die angefallen, verordneten Kosten direkt mit der Krankenkasse ab.
Es dürfen nur solche Pflegedienste häusliche Krankenpflege erbringen, die einen entsprechenden
Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben. In diesen Verträgen wird auch die Vergütung
für die einzelnen Verrichtungen vereinbart.
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Anspruchsvoraussetzungen
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche
Krankenpflege durch ausgebildetes Pflegepersonal (z. B. Ambulante Pflegedienste,
Sozialstationen oder ähnlichen Einrichtungen, die darüber eine Rahmenvereinbarung mit
der Krankenversicherung abgeschlossen haben), wenn dies zusätzlich zur ärztlichen
Behandlung erforderlich ist, um entweder
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eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkürzen (die so genannte Vermeidungspflege), oder |
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eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist oder |
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wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (die so genannte Behandlungspflege). |
Damit der Arzt die Leistung -häusliche Krankenpflege- verordnen darf, gibt es die weitere Voraussetzung, dass die nötigen
Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einer anderen bei ihm im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden
können. In der Regel wird häusliche Krankenpflege einmalig verordnet, für Behandlungspflege alleine (s. u.) stellt der
Arzt meist ein Rezept pro Quartal aus. Eine Verordnung für einen längeren Zeitraum ist jedoch ebenfalls möglich. Es kann
jedoch erforderlich werden, dass zusätzliche Verrichtungen notwendig und damit ergänzende Verordnungen notwendig werden,
was Auswirkungen auf die Höhe der Zuzahlung (s. u.) hat.
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Im eigenen Haushalt
Häusliche Krankenpflege kann außerdem nur beansprucht werden, wenn sie im Haushalt des Erkrankten erbracht wird.
Der Begriff des -Haushalts- ist weit auszulegen. Dem Gesetzgeber ging es bei der Umschreibung des Aufenthaltsortes
des Versicherten um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich, z. B. in einem Pflegeheim. So hat
das Bundessozialgericht die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine medizinisch notwendige Insulininjektion bei
einen Kind während eines Kindergarten- oder Schulbesuchs festgestellt (Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R).
Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe sind dagegen von der Leistung nach § 37 SGB V ausgeschlossen
(BSG, Urteil vom 1. September 2005, B 3 KR 19/04 R). Versicherte in voll- oder teilstationärer Pflege oder
Kurzzeitpflege, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben (gesetzliche Pflegeversicherung) erhalten die
Leistung der medizinischen Behandlungspflege im stationären Bereich zur Zeit als Bestandteil der Pflegeleistung der
Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 2 SGB XI, § 42 Abs. 2 SGB XI, 43 Abs. 2 SGB XI).
änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG vom 26. März 2007
Der Gesetzgeber hat insbesondere - wie schon das BSG zuvor - die Orte konkretisiert, an denen die häusliche
Krankenpflege stattfinden kann, nämlich im Haushalt oder der Familie der zu pflegenden Person, aber auch an
einem sonstigen geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und bei besonders
hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen. Für die medizinische Behandlungspflege in
stationären Einrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI (Pflegeheimen) gilt, dass die Versicherten bei einem besonders
hohem Bedarf an Behandlungspflege ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem § 37 SGB V besteht. Der
Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen der
häuslichen Krankenpflege auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt darüber hinaus das Nähere über die Art und den Inhalt der verrichtungsbezogenen
krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
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Zuzahlung
Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro ärztlicher Verordnung bezahlt werden,
zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil fällig. Diese Zuzahlungen
werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen.
Eine Ausnahme besteht, wenn die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigt wird, in diesen
Fällen brauchen die betroffenen Frauen keine Zuzahlung zu leisten, denn die Rechtsgrundlage ist hier nicht das SGB V,
sondern § 198 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der keine Zuzahlung vorsieht.
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Inhalt der Häuslichen Krankenpflege
Die Häusliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe und Hilfe bei
deren Einnahme, Injektionen oder Verbandwechsel).
siehe hierzu: Unsere Krankenkassenleistungen
Die Grundpflege (z. B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung
(z. B. Kochen, Wohnung aufräumen oder Einkaufen) sind aber nur im Rahmen der Vermeidungspflege verordnungsfähig
und auch nur, wenn ebenfalls Behandlungspflege notwendig ist. Grundpflege und/ oder hauswirtschaftliche Versorgung
allein sind als Häusliche Krankenpflege nicht verordnungsfähig. Vgl. dazu die gesonderten Voraussetzungen der
Pflegesachleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung (PVG) - insbesondere den über sechs Monaten hinaus zu erwartenden
Pflegebedarf.
Welche Verrichtungen in welchem Umfang und für welche Dauer verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wird in
Richtlinien zwischen Krankenkassen und ärzten vereinbart (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss).
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Häusliche Krankenpflege als Krankenhaus - Ersatzpflege
Häusliche Krankenpflege, also Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung kann für bis zu
vier Wochen je Krankheitsfall beansprucht werden (§ 37 Abs. 1 SGB V). In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich,
sofern der Medizinische Dienst einer Verlängerung aus medizinischer Notwendigkeit zustimmt. Voraussetzung ist, das eine
stationäre Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder aus bestimmten
Gründen zwar geboten, aber nicht durchführbar ist.
Beispiel:
Ein Patient bittet um vorzeitige Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung, um seinen Geschäften nachgehen
zu können. Der Arzt stimmt dem Wunsch zu unter der Voraussetzung, dass sich der Patient einmal wöchentlich in der
chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses zur Wundkontrolle vorstellt. Häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege
(Wunde spülen, neu verbinden) wird einmal täglich nach einem vorab festgelegten Behandlungsplan von einem Pflegedienst
durchgeführt. Grundpflege ist hier nicht erforderlich, weil der Patient keine Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen
Lebens benötigt.
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Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
Die Behandlungspflege kann auch gewährt werden, wenn sie erforderlich ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung
sicherzustellen (§ 37 Abs. 2 SGB V). Dies kann prinzipiell zeitlich unbefristet erfolgen, solange die Behandlungspflege
aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig ist; z. B. die wiederkehrende Injektion eines Medikaments.
In diesen Fällen umfasst die häusliche Krankenpflege regelmäßig nur die Behandlungspflege. Die Krankenkassen können
davon abweichend jedoch in ihren Satzungen bestimmen, dass für eine bestimmte Zeit und bis zu einem in der Satzung
festgelegten Umfang zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht
werden können. Dies ist rechtlich nur möglich, solange keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des PVG festgestellt wurde,
denn dann ist die Pflegeversicherung für die Erbringung der Grundpflege zuständig. Die dabei evtl. erforderliche
Behandlungspflege wird aber auch bei Pflegebedürftigen von der Krankenversicherung bezahlt.
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Ambulante Psychiatrische Pflege
Die ambulante psychiatrische Pflege (APP) ist seit 2005 Bestandteil der Häuslichen Krankenpflege. Sie wurde mit der
Neuregelung der Richtlinien zur Verordnung von Häuslicher Krankenpflege nach § 92 SGB V aufgenommen und ist ein
gemeindeorientiertes Versorgungsangebot der Krankenkassen. Sie soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen
ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrem gewohnten Lebenszusammenhang führen können. Durch die Pflege vor Ort soll
das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewährleistet werden. Die ambulante psychiatrische Pflege kann
wiederkehrende Klinikaufenthalte, die von den Betroffenen und dem sozialen Umfeld häufig als stigmatisierend empfunden
werden, vermeiden. Die ambulante Pflege soll mit ihren flexiblen, aufsuchenden Angeboten die Compliance erhöhen bzw.
Behandlungsabbrüchen vorbeugen.
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Literatur und Quellen
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| www.pflegedienst-albert-schweitzer.de |
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